Was sind die rechtlichen Grundlagen für den Netzausbau?

Der Gesetzgeber hat in den zurückliegenden Jahren bereits mehrfach die Beschleunigung des Netzausbaus in Angriff genommen. Einen ersten Schritt zu einer energiewirtschaftlichen Bedarfsfeststellung war im Jahr 2009 der Erlass des EnLAG.

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG)

Die Ermittlung des Ausbaubedarfs für das Übertragungsnetz beginnt gemäß § 12a EnWG mit der Erstellung des Entwurfs eines Szenariorahmens durch die Übertragungsnetzbetreiber, dessen Konsultation durch die Öffentlichkeit und die anschließende Genehmigung durch die Bundesnetzagentur. Auf Grundlage des genehmigten Szenariorahmens und unter Berücksichtigung der vorhandenen Offshore-Netzpläne und des gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplans Ten-Year Network Development Plan (TYNDP) erarbeiten die Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 12b EnWG einen gemeinsamen nationalen Netzentwicklungsplan. Diesen stellen sie im Internet öffentlich zur Konsultation und legen ihn anschließend unter Berücksichtigung der Öffentlichkeitsbeteiligung der Bundesnetzagentur vor. Diese prüft im Anschluss, ob der vorgelegte Netzentwicklungsplan den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 12b Abs. 1, 2, 4 EnWG entspricht.

Falls basierend auf dem Netzentwicklungsplan ein Bundesbedarfsplan entstehen soll (mindestens alle drei Jahre), erstellt die Bundesnetzagentur einen Umweltbericht gemäß § 12c Abs. 2 EnWG zur Feststellung der umweltfachlichen Auswirkungen des geplanten Netzausbaus. Der Umweltbericht muss dabei den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) entsprechen.

Der Netzentwicklungsplan wird in diesem Fall gemäß § 12c Abs. 3 EnWG gemeinsam mit dem Umweltbericht am Sitz der Bundesnetzagentur ausgelegt und gleichzeitig im Internet öffentlich bekannt gemacht, damit sich die Öffentlichkeit mit Stellungnahmen in den Entwicklungsprozess einbringen kann. Im Anschluss bestätigt die Bundesnetzagentur den Netzentwicklungsplan unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung.

Der bestätigte Netzentwicklungsplan wird der Bundesregierung als Entwurf für einen Bundesbedarfsplan von der Bundesnetzagentur gemäß § 12e EnWG vorgelegt. In diesem Entwurf markiert die Bundesnetzagentur die länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Vorhaben sowie die Anbindungsleitungen der Offshore-Windparks. Mit Erlass des Bundesbedarfsplangesetzes werden die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf der aufgenommenen Vorhaben verbindlich festgestellt.

Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)

Für die Vorhaben, die im Bundesbedarfsplan enthalten sind, und die darin als länderübergreifend oder grenzüberschreitend markiert sind, stellen die Übertragungsnetzbetreiber bei der Bundesnetzagentur einen Genehmigungsantrag im Rahmen der Bundesfachplanung. Die Bundesfachplanung ersetzt das Raumordnungsverfahren, das ansonsten für Höchstspannungsleitungen in den meisten Fällen erforderlich ist, um unter Abwägung aller relevanter Belange eine Entscheidung über den groben Verlauf der geplanten Vorhaben zu treffen.

Im Rahmen der in den §§ 4–17 NABEG geregelten Bundesfachplanung werden Trassenkorridore bestimmt, die gemäß der Begründung des NABEG eine Breite von 500 bis 1.000 Metern haben sollen. Nach Abschluss des Verfahrens werden diese Korridore gemäß § 17 NABEG in den Bundesnetzplan aufgenommen, der im Bundesanzeiger veröffentlicht wird. Im Rahmen der Bundesfachplanung ist nach § 5 Abs. 2 NABEG eine Strategische Umweltprüfung gemäß UVPG durchzuführen. Damit wird sichergestellt, dass keine unzulässigen Beeinträchtigungen der Natur mit dem Ausbau verbunden sind.

Die Planfeststellungsverfahren führen grundsätzlich die jeweils zuständigen Landesbehörden durch. Das NABEG ermöglicht es allerdings, dass die Bundesregierung diese Aufgabe durch eine Rechtsverordnung ganz oder nur für bestimmte Vorhaben der Bundesnetzagentur überträgt (§ 2 Abs. 2 NABEG). Voraussetzung dafür ist eine Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates. In beiden Fällen richten sich die entsprechenden Planfeststellungsverfahren nach den §§ 18–28 NABEG.

(Quelle: Bundesnetzagentur)